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WTO-GATS-EU
Die Neuen Grenzen der Demokratie?

Die WTO:

In der achten Verhandlungsrunde, der sogenannten Uruguay-Runde, sollte die Dynamik des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) in Richtung auf eine weitere Handelsliberalisierung beschleunigt werden. Dem Vorschlag des damaligen Generalsekretärs entsprechend wurde in der letzten Phase über die Errichtung einer multilateralen Welthandelsorganisation beraten. Nachdem Vorbehalte vor allem des US-Kongresses gegen eine weitere Liberalisierung ausgeräumt waren, wurde auf der Ministerkonferenz in Marrakesch im April 1994 das Verhandlungspaket unterzeichnet.

Es bestand zunächst einmal aus dem Abkommen über die Errichtung der WTO:

The WTO shall provide the common institutional framework for the conduct of trade relations among its members … (Art. II)

Die WTO ist eine eigene juristische Person.

The WTO shall have legal personality, and shall be accorded by each of ist Members such legal capacity as may be necessary for the exercise of ist functions. … (ART VIII)

Höchstes Gremium der WTO ist die Ministerkonferenz, an der Repräsentanten aller Mitgliedsstaaten teilnehmen und die sich mindestens alle zwei Jahre trifft.

There shall be a Ministerial Conference composed of representatives of all the Members, which shall meet at least once every two years.

Die laufende Tätigkeit der WTO wird durch den Generalrat geleitet, weiterhin ist ein Schiedsgericht vorgesehen, dessen Einrichtung im Anhang 2 des WTO-Vertrages ausgeführt wird (DSU - Dispute Settlement Understanding).

Zum WTO-Vertrag gehören einige im Anhang aufgeführte multi- bzw. pulrilateralen Abkommen, hierunter das GATT ´94, das Abkommen über Handel mit Dienstleistungen (GATS - General Agreement on Trade in Services) sowie das Abkommen über handelsbezogene Aspekte geistigen Eigentums (TRIPS - Trade related aspects of intellectual property rights). Mit der Ratifizierung der WTO-Satzung wurden auch diese Handelsabkommen ratifiziert, Ausnahmen waren nicht möglich. Jedes der Teilabkommen wird durch einen eigenen Rat beaufsichtigt, die dem Generalrat untergeordnet sind.

Entscheidungen sollen im Konsens getroffen werden, ansonsten, soweit nicht ausdrücklich im jeweiligen Abkommen anders festgelegt, durch Mehrheitsentscheidung.

The WTO shall continue the practice of decision-making by consensus … . Except as otherwise provided, where a decision cannot be arrived at by consensus, the matter at issue shall be decided by voting. (Art. IX)

Jeder Mitgliedsstaat hat eine Stimme, die europäischen Gemeinschaften so viele Stimmen, wie sie Mitgliedsstaaten haben.

Ein Rücktritt vom WTO Abkommen und den multilateralen Abkommen ist mit sechsmonatiger Kündigungsfrist möglich. Für weitere plurilaterale Abkommen gelten gesonderte Bestimmungen.

 

GATS:

Ebenso wie das TRIPS-Abkommen wurde das GATS gemeinsam mit dem WTO Abkommen ratifiziert. (Eine Einschätzung seiner politischen Bedeutung findet sich in dem Diskussionspapier "GATS und öffentliche Dienstleistungen") Darüberhinaus beinhaltet das GATS einen Paragraphen, der zu seiner ständigen Fortentwicklung, d.h. ständigen Verhandlungsrunden zu weiterer Liberalisierung drängt.

In pursuance of the objectives of this Agreement, Members shall enter into successive rounds of negotiations, beginning not later than five years from the date of entry into force of the WTO Agreement … with a view zo achieving a progressively higher level of liberalization. …(GATS Art. XIX Abs. 1)

Diese Verhandlungen werden unter Aufsicht des GATS-Rates durchgeführt, also durch ernannte Vertreter der Mitgliedsstaaten. Im Fall der EU-Mitglieder ist das deren Kompetenz durch die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geregelt.

 

Die EU:

Außer der Zollhoheit und der Aufgabe den Binnenmarkt von wettbewerbsverfälschenden Einflüssen unterschiedlicher Handelspolitiken der Mitgliedsstaaten frei zu halten, sind der Eüropäischen Gemeinschaft zusätzliche außenhandelspolitische Kompetenzen übertragen worden: Diese umfassen dan Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen mit Drittstaaten und auch mit internationalen Organisationen wie der WTO. (Art. 132 ff des EU-Vertrages)

Auch im Hinblick auf die Verhandlungen im Rahmen der WTO (z.B. die weiteren Liberalisierungsverhandlungen im Rahmen des GATS) gilt:

Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. …(Art. 133 Abs. 3)

Und

… Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützungvom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. …(Art. 133 Abs. 3)

Sowie

Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. (Art. 133 Abs. 4)

Soweit also die Außenhandelspolitik (des Warenhandels!) betroffen ist, entscheiden der EU-Ministerrat und die Kommission. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde der (Minister-) Rat befugt, auf Vorschlag der Kommission und nach einer Anhörung des europäischen Parlaments diese Kompetenzen auch auf den Bereich der Dienstleistungen und des geistigen Eigentums auszudehnen. Die Entscheidungen werden also durch die von den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten ernannten Kommissare und die zuständigen nationalen Minister getroffen, im Falle der der Dienstleistungen und des geistigen Eigentums muß das Europäische Parlament lediglich angehört werden. Eine Mitwirkung der nationalen Parlamente - oder gar Abstimmungen der Bürger - sind nicht vorgesehen.

Quellen:

Agreement establishing the World Trade Organization; www.wto.int

General Agreement on Trade in Services; www.wto.int

Konsolidierte Fassung des Vertrages über die Europäische Union (1997) http://europa.eu.int/eur-lex/de/treaties/index.html

Konsolidierte Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1997) http://europa.eu.int/eur-lex/de/treaties/index.html

Elke Thiel: Die EU nach dem Europäischen Rat von Amsterdam, München 1997.

Peter-Christian Müller-Graff: Die Kompetenzen der EU; in Werner Weidenfeld (Hrsg.): Europa Handbuch, Bonn 2002.

 

 

   
 
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