Satzung

§ 1 Name Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Gegenentwurf - für eine solidarische Gesellschaft".

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz ,,eingetragener Verein" in der abgekürzten Form ,,e.V."

(3) Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins sind die überparteiliche politische Bildung und die damit zusammenhängende Förderung sozialer, kultureller und bildungspolitischer Aktivitäten. Ziel ist es, Wege zu einer zivilgesellschaftlichen Selbstorganisation einer solidarischen Gesellschaft aufzuzeigen und Handreichungen bei deren konkreter Umsetzung zu geben. Der Verein will darüber hinaus einen Beitrag zu Frieden und Völkerverständigung leisten. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch wissenschaftliche Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, die die unterschiedlichen kulturellen Hintergründe der in unserer Gesellschaft lebenden Menschen einbeziehen, durch die Herausgabe von Publikationen, sowie durch die Herausgabe eines Vereinsorganes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für soziale und kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Vereinsämter

(1) Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Für anfallende Kosten sowie übermäßigen Arbeitsaufwand kann an den Inhaber eines Vereinsamtes eine Vergütung gezahlt werden, die jedoch nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen darf.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder im Verein können natürliche Personen werden.

(2) Eine Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Mitglieder sind jederzeit zum Austritt berechtigt. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

(5) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist der Ausschlußantrag des Vorstandes und dessen schriftliche Begründung mit der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Mitgliedsbeiträge sind bis zum Datum des Austritts (Poststempel) bzw. des Ausschlusses (Beschluß der Mitgliederversammlung) anteilig pro begonnenem Monat zu entrichten. Etwaige Überzahlungen werden zurückerstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind a.) der Vorstand b.) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den gesamten Vorstand vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung schriftlich gewählt.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit der schriftlichen Erklärung seines Rücktritts gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern. In jedem Fall ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einzuberufen.

(6) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zur Aufnahme von Krediten, zum Abschluß von Leasingverträgen und zum Kauf gegen Ratenzahlung die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(7) Der Vorstand ist verpflichtet, der nach § 9 Buchstabe b zu berufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch

b.) jährlich einmal, möglichst im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres.

c.) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.

d.) auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder. Hier gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Eingang des Antrages bei einem Vorstandsmitglied.

§ 10 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift

(2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.

§ 11 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Beschlußfähig ist jede fristgerecht berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstage eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate, spätestens 4 Monate nach dem ersten Versammlungstage stattfinden.

(4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

(5) Die Einladung zu der neuen Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 4) zu enthalten.

§ 12 Beschlußfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Zweck des Vereins (§ 2, Abs. 1) kann nur durch die Zustimmung aller Mitglieder geändert werden; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(4) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 12 , Abs. 4) aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Das Vereinsvermögen fällt an die Stadt München, die das Vermögen ausschließlich für soziale und kulturelle Zwecke zu verwenden hat..

 

Festgestellt am 14.12.1999, Korrekturen vom 16.1.00 und 15.2.00gemäß Schreiben des FA München für Körperschaften vom 28.12.99 und 15.2.00 durch den Vorstand auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 14.12.99.

 

 

 

 

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